Bundeskabinett beschließt: Keine Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten mehr


Bundeskabinett beschließt: Keine Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten mehrAb dem 1. Januar 2023 soll die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten entfallen, bei Erwerbsminderungsrenten sollen die Hinzuverdienstgrenzen deutlich angehoben werden.


Was gilt bis 31.12.2022?
Sofern man die Regelaltersgrenze erreicht hat, gilt schon heute: der Hinzuverdienst ist neben der Rente unbegrenzt möglich.

Bei vorgezogenen Altersrenten, also Renten vor Erreichen der Regelaltersgrenze, und Renten wegen Erwerbsminderung kann eine Beschäftigung die Rentenhöhe beeinflussen.

Auch bei Hinterbliebenenrenten, wie Witwen- oder Witwerrenten, wird Ihr Einkommen angerechnet. Bei Waisenrenten wird zusätzliches Einkommen nicht berücksichtigt.
Hinweis: Auf das Thema Hinterbliebenenrenten gehe ich in einem weiteren Artikel nochmal separat ein.


Grundsätzlich gilt:
Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze dürfen maximal 6.300 Euro im Kalenderjahr hinzuverdient werden, ohne dass sich die Rente verringert. Bei Überschreitung des Freibetrages von 6.300 Euro, wird nur der darüberliegende Betrag prozentual darauf angerechnet. Man erhält dann nur noch eine Teilrente.

Außerdem muss die individuelle Höchstgrenze für den Hinzuverdienst beachtet werden - der sogenannte Hinzuverdienstdeckel. Liegt der Hinzuverdienst zusammen mit der gekürzten Rente über dem Hinzuverdienstdeckel, wird der darüberliegende Betrag voll von der Teilrente abgezogen. Bei zu hohem Hinzuverdienst kann der Anspruch auf Altersrente demnach komplett entfallen.

Vorübergehende Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten:
In den Jahren 2020 bis 2022 gab es bereits – zunächst vorübergehend - erhöhte Verdienstgrenzen. Bei vorgezogenen Altersrenten liegt die Hinzuverdienstgrenze bei 46.060 Euro.

Die Erhöhung der Verdienstgrenzen gilt übrigens noch nicht für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten.


Wie genau gestaltet sich die neue gesetzliche Regelung?
Bei vorgezogenen Altersrenten soll die Hinzuverdienstgrenze komplett entfallen. Das heißt, dass es dann bei Bezug einer Altersrente zu keiner Rentenkürzung mehr kommen kann.

Auch für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten soll das geänderte Gesetz verbesserte Möglichkeiten zum Hinzuverdienst schaffen. Gemäß dem Referentenentwurf sollen Betroffene künftig bis zu 17.272,50 Euro (volle Erwerbsminderung) bzw. 34.545 Euro (teilweise Erwerbsminderung) pro Jahr zu ihrer Rente hinzuverdienen dürfen.


Gründe:
Die Erhöhung der Verdienstgrenzen der Jahre 2020 bis 2022 sollten Personalengpässe entgegenwirken, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind.

Die guten Erfahrungen der letzten Jahre zeigen nun Wirkung:
Die neue gesetzliche Regelung soll den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibler gestalten und zudem die derzeit noch vorhandenen Fachkräfte dazu ermutigen, weiter im Job zu bleiben

Hinweis:
Die Gesetzesänderung wurde vom Kabinett am 31. August 2022 im 8. SGB IV-Änderungsgesetz auf den Weg gebracht. Bevor die Änderungen im Bundesgesetzblatt verkündet werden und dadurch Gültigkeit erlangen, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden. Anschließend gilt noch die Zustimmung des Bundesrates als obligatorisch.





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