Der Beruf des Rentenberaters ist geschützt. Die Qualifizierung und Erlaubnis zur Rechtsberatung und Vertretung im Bereich der Rentenversicherung ist an strenge gesetzliche Voraussetzungen geknüpft.
Die Berufsbezeichnung darf ausschließlich von Personen geführt werden, die im Rechtsdienstleistungsregister registriert sind (§ 11 Abs. 4 RDG).
Grundsätzlich erbringen Rentenberater Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet
Rentenberater sind keine Mitarbeiter der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Tatsache unterstreicht ihre Unabhängigkeit. Sie werden demnach auch nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung bezahlt. Sie sind in ihrem Berufsfeld wie Rechtsanwälte tätig und damit an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gebunden. Es ist dem Rentenberater aus diesem Grund auch gesetzlich untersagt, geringere Gebühren zu verlangen, als es das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht. Mehr zu den Gebühren eines Rentenberaters erfahren Sie unter dem Menüpunkt Vergütung.
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