Grenze für Mini- und Midijobs steigt zum 1. Oktober 2022


Grenze für Mini- und Midijobs steigt zum 1. Oktober 2022Ab dem 1. Oktober 2022 sorgt das „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ dafür, dass, wie bereits in einem der vorherigen Artikel berichtet, der Mindestlohn zum 1. Oktober 2022 von derzeit 10,45 Euro brutto auf 12 Euro brutto ansteigt. Die Erhöhung des Mindestlohns hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze (ugs. „Minijobgrenze") sowie die Übergangsgrenze (ugs. „Midijobgrenze“.

Die Geringfügigkeitsgrenze steigt ab dem 1. Oktober 2022 von 450 Euro brutto monatlich auf 520 Euro brutto monatlich.

Bis dato war die Geringfügigkeitsgrenze durch einen statischen Wert bestimmt. Ab dem 1. Oktober 2022 wird sie dynamisch ausgestaltet. Sie orientiert sich künftig an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum gesetzlichen Mindestlohn. Dies entspricht einer gerundeten Arbeitszeit von 43 Stunden im Monat.

Zusätzlich ändern sich noch die Regelungen beim Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze:
Schon jetzt gilt, dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung endet, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die zulässige Entgeltgrenze überschreitet.

Gelegentliche, nicht vorhersehbare Überschreitungen der Entgeltgrenze im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, wie beispielsweise unvorhergesehene Mehrarbeit, weil ein Kollege längerfristig erkrankt ist oder eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers aufgrund eines guten Geschäftsjahres, sind Ausnahmen, die nicht dazu führen, dass eine Sozialversicherungspflicht herbeigeführt wird. Diese Ausnahmen dienen dazu, einen Wechsel in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu vermeiden, wenn dauerhaft tatsächlich nur ein Minijobverdienst vorgesehen ist. So ist es beispielsweise auch möglich, dass ein geringfügig entlohnt beschäftigter Arbeitnehmender in Vollzeit vorübergehend einspringt ohne seinen Status als „Minijobber“ zu verlieren.

Derzeit ist hier allerdings ein Zeitraum von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres vorgesehen. Die Höhe des Arbeitsentgelts in den Monaten des unvorhersehbaren Überschreitens ist dabei irrelevant.

Ab dem 1. Oktober 2022 gibt es allerdings eine gesetzliche Grundlage, die die Regelungen der Überschreitung verändert:
Innerhalb eines Zeitjahres darf die Geringfügigkeitsgrenze dann nur noch maximal zwei Mal überschritten werden. Zudem ist das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze nicht mehr in unbegrenzter Höhe möglich, sondern jeweils auf einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze selbst begrenzt. Das heißt: das Einkommen darf maximal 7.280 Euro (14 x 520 Euro) innerhalb von 12 Monaten betragen, damit der Status des geringfügig Beschäftigten nicht berührt wird.


Neben der Geringfügigkeitsgrenze erhöht sich auch die Grenze des Übergangsbereiches. Zukünftig profitieren Midijobber nicht nur länger vom Übergangsbereich, sondern wegen geringerer Abgaben im unteren Einkommenssegment auch mehr:
Bis zum 30. September wird der Übergangsbereich definiert für ein Einkommen zwischen 450,01 Euro brutto monatlich und 1.300 Euro brutto monatlich. Ab dem 1. Oktober liegt der Übergangsbereich dann deutlich höher, nämlich bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zwischen 520,01 Euro brutto monatlich und 1.600 Euro brutto monatlich.

Zudem wird die Berechnungsformel zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen angepasst. Dies hat positive Auswirkungen auf die Beitragslast derer, die von einer geringfügigen Beschäftigung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung übergehen. Sie profitieren nämlich künftig insofern, als dass sie ab einem Verdienst knapp oberhalb der Minijobgrenze verhältnismäßig weniger Abgaben zahlen als jemand, der im oberen Bereich der Midijobgrenze verdient.

Für Arbeitgeber wird die Beitragsbelastung allerdings höher, was die künftige Regelung auch von der derzeitigen unterscheidet. Heute macht es für Arbeitgeber keinen Unterschied, ob der Midijobber ein Arbeitsentgelt knapp oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze verdient oder im oberen Bereich des Übergangsbereichs. Der Arbeitgeber trägt nämlich immer einen Beitragsanteil in Höhe der Hälfte des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes vom tatsächlichen Arbeitsentgelt. Das ändert sich in Zukunft.

Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2023:
Für diejenigen, die vor der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt waren und durch die Anhebung versicherungsfrei beschäftigt würden, bleibt die Versicherungspflicht und damit der Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung bestehen. In der Rentenversicherung gilt hingegen direkt der verminderte Beitragssatz eines Minijobbers.

Innerhalb dieses Übergangszeitraumes haben diese Beschäftigten die Möglichkeit, ihre Beschäftigung unter Berücksichtigung der neuen Grenze anzupassen.

Sollten Sie Fragen zum Thema haben, dann nehmen Sie gerne, wie immer, direkt Kontakt mit mir auf. Ich freue mich auch sehr über eine grundsätzliche Rückmeldung.
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